Nachweispflicht für Steuerfreiheit
nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz
Umsatzsteuerfrei sind Leistungen, die einem medizinisch-therapeutischen Zweck dienen.
Vielen plastisch-chirurgischen Leistungen liegt keine medizinische Indikation zugrunde, womit die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG ausgeschlossen ist. Auch für Massagegutscheine oder Fitnessprogramme einer Praxis für Physiotherapie kann keine Steuerbefreiung zugeordnet werden. Der Verkauf von Medikamenten und anderen Hilfsmitteln gilt ohnehin nicht als medizinische Leistung.
Die Nachweispflicht obliegt dem Steuerpflichtigen.
Beispiele für Steuerfreiheit: Schönheitschirurg wird aufgrund eines Unfalls tätig. Physiotherapie behandelt Rückenschmerzen mit Massage. Schmerzmittel werden nach einer Operation mitgegeben. Der Verbrauch von Impfstoffen und Verbandsstoffen anlässlich der Behandlung.
Beispiele für Steuerpflicht: Gutachten für Versicherung. Wellnessgutschein mit Massage wird als Geschenk angeboten. Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln. Arzneimittel und Hilfsmittel werden geliefert und stehen nicht unmittelbar mit der Behandlung in Verbindung.
Ferner sind davon an sich steuerpflichtige Leistungen bis zu einer Jahresumsatzgrenze von 17.500 Euro der Kleinunternehmerregelung zu unterwerfen, so dass Umsatzsteuer nicht abzuführen ist. Diese Grenze gilt aber als Summe für alle nicht steuerfreien Umsätze.