Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Die Betreuungsverfügung hilft bei später nicht mehr vorhandener Handlungsfähigkeit. In ihr wird eine Person des Vertrauens benannt.
In einer Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Der wesentliche Unterschied zur Betreuungsverfügung liegt darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis übertragen wird und unter gerichtlicher Kontrolle steht.
Mittels der Patientenvollmacht kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung oder Nichtbehandlung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern.