I. Aus Ansparabschreibung wird Investitionsabzugsbetrag
II. Neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
I. Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine Gewinnminderung in Form eines Abzugsbetrags zu bilden. Durch die zeitliche Vorverlagerung der Gewinnminderung höchstens drei Jahre vor Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes subventioniert § 7g Abs. 1 EStG kleine und mittlere Betriebe, indem die Finanzierung bestimmter Investitionen erleichtert wird (vorzeitiger Betriebsausgabenabzug, Steuerstundung; konkreter Liquiditätsvorteil; Verbesserung der Wettbewerbssituation; Möglichkeit des Ansparens von Finanzierungsmitteln für Investitionen).
Der Investitionsabzugsbetrag ist anzuwenden für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Merkmale und Voraussetzungen auf:
Investitionsabzugsbetrag ab 2007 | |
für welche Anschaffungen | für neue und gebrauchte Güter |
gemischtgenutzter PKW | nicht möglich |
bei Bilanzierenden | bei einem Betriebsvermögen bis 235.000 € |
bei nicht Bilanzierenden (z.B. Freiberuflern) | bei einem Gewinn bis 100.000 € (vor Abzugsbetrag), ggf freiwillig bilanzieren |
Sonderregelung f. Existenzgründer | keine |
Investitionszeitraum | einheitlich 3 Jahre |
wenn keine Investition erfolgt | rückwirkende Korrektur des Bildungsjahrs; Zins 0,5% ab dem 16. Monat |
Darstellung | außerhalb der Bilanz |
Sonderabschreibung 20%
Investitionen | auch für gebrauchte Güter; auch ohne IAB |
Bemessungsgrundlage | um Investitionsabzugsbetrag gemindert |
II. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bisher konnten Anschaffungen für geringwertige Wirtschaftsgüter =
- bis 410 € netto
- selbständig nutzbar
- kein Grundstücksbestandteil
sofort zu 100% abgeschrieben werden.
Im Jahr 2008 wurde die sogenannte Poolabschreibung eingeführt. Alle Anschaffungen von 151 bis 1.000 € werden in einen Pool eingestellt und einheitlich auf 5 Jahre abgeschrieben.
Später wurde vom Gesetzgeber ein doppeltes Wahlrecht eingeführt. Dieses gilt für alle Anschaffungen nach dem 31.12.2009.
Der Steuerpflichtige hat somit die Wahl zwischen der „alten“ Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 410 € netto innerhalb eines Jahres oder der Poolabschreibung für Wirtschaftgüter mit Anschaffungskosten zwischen 151 bis 1.000 € auf 5 Jahre.
Die Wahl muss zu Beginn des Jahres getroffen werden und darf unterjährig nicht geändert werden. Es ist immer nur eine Abschreibungsmethode in einem Jahr zulässig.
Beispiel:
Anschaffung eines Schreibtisches zum Kaufpreis von 300 €.
- Möglichkeit: Behandlung als GWG bis 410 € = Abschreibung sofort mit 300 €
- Möglichkeit: Einstellung in den GWG-Pool = Abschreibung mit 60 € / Jahr für 5 Jahre
Anschaffung eines Schreibtisches zum Kaufpreis von 800 €.
- Möglichkeit: Einstellung in den GWG-Pool = Abschreibung mit 160 € / Jahr für 5 Jahre
- Möglichkeit: es wird keine Pool-Abschreibung in diesem Jahr gewählt = Abschreibung wie bisher auf 3 Jahre = 266,66 € / Jahr