Steuerabzug für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt
I. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei Anstellung von Personal
- 20 % Steuerabzug der Aufwendungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt max. 510 € p.a. (Arbeitslohn bis 400 € mtl.)
(aber 13,7 % Sozialversicherung Haushaltsscheckverfahren per Einzug der Minijobzentrale) - 20 % max. 4.000 € p.a. bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitslohn über 450 € mtl.)
- Freibetrag für Haushaltshilfe mit 624 € p.a. wenn Stpfl das 60 Lj vollendet hat oder wegen Krankheit notwendige Beschäftigung; für Schwerbehinderte 924 € p.a.
Bei Beauftragung von Fremdfirmen
- Steuerabzug 20% der Arbeitsleistung (ohne Material) max. 1.200 € p.a.
(direkter Abzug von der Einkommensteuer) - Begriff: Haushaltsnahe Dienstleistungen werden i.d.R. von Haushaltsmitgliedern erledigt und fallen wiederholt an.
Beispiele: Gärtner, Fensterputzer, Pflegedienst, kleine Schönheitsreparatur, Umzug, Fernseh- oder Waschmaschinenreparatur, Essenszubereitung (u.A. auch in Nebenkosten- bzw. Wohngeldabrechnung enthalten)
Nachweis per Überweisung (keine Barzahlung). Leistung und Zahlung in einem Jahr.
Beispiel:
Eheleute A lassen monatlich die Firma B zum Fensterputzen und Rasenmähen kommen und zahlen mtl. 150 €. Jahresbetrag = 1.800 € davon 20% = 360 € Steuererstattung.
II. Erhöhung des Betrags
Wie oben, allerdings für Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit. Steuerabzug 20% max. 4.000 € (Leistungen der Pflegeversicherung sind vorher abzuziehen)
(nicht bei erhöhten Behindertenpauschbetrag)
III. Handwerkerleistungen im Privathaushalt
- Steuerabzug 20% der Aufwendungen ohne Material, höchstens 1.200 €
- Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Klavierreparatur, Schornsteinfeger, nicht im Rahmen eines Neubaus
- auch Mieter und Eigentümergemeinschaften
Beispiel:
A beauftragt Fliesenleger B in seiner Wohnung den Steinfußboden zu erneuern.
Rechnung des B: Material 3.000 € und Arbeitsleistung 4.000 €.
Außerdem erneuert B einige kaputte Fliesen im Badezimmer, Material 500 € und Arbeitsleistung 800 €. (gilt hier als haushaltsnahe Dienstleistung siehe I.)
Steuerabzug für den Steinfußboden = 4.000 € * 20% = 800 € (voller Abzug, da Höchstbetrag nicht erreicht).
Steuerabzug für die Fliesenreparatur = 800 € * 20% = 160 €.
Steuerabzug insgesamt = 860 €