2 aktuelle Tipps „Lebensversicherungs-Recht“
(Sämtliche Angaben ohne Gewähr)
1. Kreditfinanzierung mit Tilgungsaussetzung unter Einsatz einer Lebensversicherung
In der Vergangenheit wurde von vielen Banken/Sparkassen Kreditfinanzierungen mit Tilgungsaussetzung und Ansparung der Tilgungssumme in einer Lebensversicherung angeboten. Aufgrund des Börsencrashs und auch geänderter Bewertungsverfahren der Versicherungswirtschaft kommt in der Regel aus der angesparten Lebensversicherung nicht mehr die erforderliche und auch mehr oder weniger versprochene Tilgungssumme heraus, wodurch eine zusätzliche Leistung an die Bank zu erbringen ist.
Aufgrund ergangener Rechtsprechung besteht jedoch in 2 Fällen die Möglichkeiten die Bank an dem Verlust ganz oder teilweise zu beteiligen:
- Wenn im Darlehensvertrag explizit steht, das Darlehen wird zurückgeführt mit der Versicherungssumme ... (gute Chancen) oder
- Die Bank hat sich zurückhaltender verhalten und nur zu o.g. Variante geraten ... (Nachweisproblem)
Auf jeden Fall sollten dahingehende Finanzierungen überprüft und ggf. anwaltlicher Rat eingeholt werden.
2. Altersversorgung der Mitarbeiter im Falle der Gehaltsumwandlung
Gehaltsumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in eine Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lässt. Der Vorteil = Besteuerung erst bei Auszahlung, keine Sozialversicherung.
Problem = Die Versicherungswirtschaft verrechnet in der Anfangsphase die entstandenen Vertriebskosten und Teile der Verwaltungskosten in voller Höhe mit den eingezahlten Beiträgen, so dass erst nach einiger Zeit ein Positiver Rückzahlungsanspruch/Rückkaufswert entsteht. Hier gibt es aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Fall eines Arbeitsplatzwechsels schadensersatzpflichtig ist. Daher sollten die o.g. Kosten auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Bestehende Verträge sollten entsprechend geändert werden. Bei Neuverträgen sollte auf eine gleichmäßige Verteilung bestanden werden. Der Fachbegriff für die Verrechnung mit den Anfangsraten nennt sich Zillmerung.
O.g. Haftungsproblem ergibt sich nicht für zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillig geleistete Beiträge des Arbeitgebers.