Verlagerung der Steuerschuld bei Bauleistungen ab 1. Oktober 2014
13 b und kein Ende. Gesetzgeber stellt ab 1. Oktober 2014 alte Rechtslage wieder her.
Betroffener Personenkreis:
I. Alle Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen schulden für empfangene Bauleistungen die Umsatzsteuer. Ab dem 1. Oktober auch wieder für Bauleistungen an der eigenen Betriebsimmobilie oder beim Einzelunternehmer für das selbstgenutzte Wohnhaus und vermietete Mehrfamilienhaus.
Auch Bauträger, die nicht ausschließlich nur auf eigenen Grundstücken bauen, unterliegen wieder dem 13b.
II. Nicht hierunter fallen folgende Leistungen:
- Ausschließlich Materiallieferungen, Anliefern von Beton ohne Verarbeitung
- Lieferungen von Wasser und Energie
- Zurverfügungstellung von Betonpumpen u. anderen Baugeräten ohne Bedienungspersonal
- Aufstellen von Material- u. Bürocontainern oder Toilettenhäusern
- Entsorgung von Baumaterial
- Gerüstbau
- Anlegen von Bepflanzungen und Pflege
- Arbeitnehmerüberlassungen
- Bloße Reinigung von Räumen oder Flächen
- Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt
III. Übergangszeit 14. Februar bis 30. September 2014
13b findet nur für empfangene Bauleistungen Anwendung, welche selbst an den Kunden als Bauleistung berechnet werden. Kein 13b für Bauleistungen an Bauträger, die auf eigenem Boden bauen. Hier bitte unbedingt die 19% USt nachberechnen und einfordern. Die nachberechnete 19% USt kann hilfsweise an das Finanzamt abgetreten werden, so dass keine Zahlung vom Kunden zur Weiterleitung ans Finanzamt vereinnahmt werden muss.
IV. Neue Bescheinigung das Leistungsempfängers
Der leistende Bauunternehmer sollte sich vom Leistungsempfänger unbedingt das im Anhang beigefügte Formular geben lassen. Ohne Vorlage dieses Nachweises sollte 19% Umsatzsteuer berechnet und eingefordert werden.
Das Formular wird vom zuständigen Betriebsfinanzamt ausgestellt. Für Sie selbst beantrage ich die Bescheinigung.
Folgen:
Der leistende Subunternehmer darf nur den Nettobetrag in Rechnung stellen und Umsatzsteuer nicht ausweisen und muss folgerichtig hierfür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen bleibt erhalten.
Auf den Leistungsempfänger geht die Umsatzsteuerschuld über. Er muss die Umsatzsteuer aus der empfangenen Eingangsleistung des Subunternehmers an das Finanzamt abführen und erhält, sofern er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt, in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.
Verwendet der Leistungsempfänger jedoch die Eingangsleistung für sein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder umsatzsteuerfrei vermietete Mietwohnung, so steht ihm ein
Vorsteuerabzug nicht zu. Er zahlt 19% Umsatzsteuer jetzt an das Finanzamt statt an den Subunternehmer.
Per Saldo bleibt die Verlagerung bei beiden Unternehmern null.
Beispiel:
Bauunternehmer A erhält einen Großauftrag zur Sanierung eines Mehrfamilienhauses über 100.000 €. Da er nicht alle Gewerke selbst erbringen kann, vergibt er an den Dachdecker B den Auftrag zur Sanierung des Daches für 30.000 € und an den Fensterbauer C für die Lieferung neuer Fenster von 20.000 €.
Die Subunternehmer B und C rechnen mit A ab und dürfen nur die Nettobeträge von 30.000 € bzw. 20.000 € in Rechnung stellen. B und C müssen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Bauunternehmer A muss aus den Eingangsleistungen von 50.000 € 19% Umsatzsteuer = 9.500 € an das Finanzamt melden und diesen Betrag in der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer gegenrechnen, so dass sich für ihn keine Zahlung ergibt.
Wichtig: Sofern hier B und C dennoch Umsatzsteuer ausweisen, wird diese von B und C geschuldet und ist an das Finanzamt zu entrichten.
Rechnungshinweis:
Der leistende Bauunternehmer hat auf der Rechnung zu vermerken: Steuerschuld wird nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger verlagert.
Musterschreiben an Ihren Kunden/Auftraggeber
Zum 1. Oktober 2014 tritt eine Gesetzesänderung im Bereich des § 13 b UStG für Bauleistungen ein. Hiernach sollen Subunternehmer nur noch dann ohne Umsatzsteuer abrechnen, wenn der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt und dies mit der beigefügten Bescheinigung, die vom Betriebsfinanzamt auszustellen ist, nachweist. (In diesem Fall verlagert sich die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger).
Ich darf Sie daher bitten, mir umgehend die erforderliche Bescheinigung vorzulegen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb von 2 Wochen vorgelegt werden, so muss ich meine Leistung zuzüglich 19% Mehrwertsteuer brutto abrechnen und auf einen Ausgleich des Bruttobetrags bestehen.
Später gewünschte Änderungen der Abrechnung werden mit einer Bearbeitungspauschale von 30 Euro pro Rechnung in Rechnung gestellt.